Satzung von 1910

 

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„Satzung von 1910“

 

 

 

§ 1. Jedes Mitglied des Vereins ist bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres verbunden an den turnerischen Übungen sich regelmäßig zu beteiligen, es sei denn, daß ihm ein körperliches Leiden das Turnen verbietet, oder vom Turnrat aus sonst triftigen Gründen Dispense erteilt worden ist. Das Betragen des Turners sei ein in jeder Beziehung anständiges.

 

§ 2. An zwei Abenden der Woche wird zu der vom Turnrate angesetzten Zeit allgemein in Riegen geturnt und jeder Turner soll, wenn er nicht einen besonderen Abhaltungsgrund hat, pünktlich auf dem Turnplatze erscheinen. Nach Ankunft hat jeder alles Beengende und Hindernde abzulegen – es soll wo möglich nur in Turnkleidung geturnt werden – und sich auf das vom Turnwarte gegebene Zeichen in seine Riege zu stellen.

 

§ 3. Die zuerst Ankommenden helfen frisch dem Zeugwart die Geräte in Bereitschaft zu setzen.

 

§ 4. Außer an bestimmten Tagen und Stunden darf nur mit Gutheißung des Turnrates geturnt werden. Nur die Turnratsmitglieder und Vorturner haben das Recht, den Turnplatz zu jeder Zeit zu besuchen.

 

§ 5. Auf dem Turnplatze hat sich jeder den Anordnungen der mit der Aufsichtsführung und mit der Leitung der Übungen Beauftragten unbedingt zu fügen, widrigenfalls diese berechtigt sind, ihn sofort vom Turnplatze zu entfernen.

 

§ 6. Der Turnwart bestimmt die Reihenfolge der Geräte für sämtliche Riegen und hat diese so zu wählen, daß an jedem Turntag der Körper nach allen Seiten hin zweckentsprechend zur Übung kommt. Die Vorturner sind gehalten, den Anordnungen des Turnwarts, eventuell  des aufsichtsführenden  Turnratsmitgliedes, Folge zu leisten.

Den Turnern ist es untersagt, während des Riegenturnens eine andere als die vorgeturnte Übung vorzunehmen, sich zu einer anderen Riege oder an ein benachbartes Gerät zu begeben, vielmehr sind dieselben verpflichtet, in ihrer Reihe zu bleiben und mit Aufmerksamkeit den Übungen zu folgen und so das Fortschreiten der Riege zu fördern. Jeder hat die vorgeturnte Übung zu wiederholen oder wenigstens zu versuchen, wenn ihn nicht irgend ein körperlicher Fehler daran hindert. An den allgemeinen Freiübungen hat jeder Turnende teilzunehmen und es muß während derselben jedes Turnen an den Geräten unterbleiben.

 

§ 7. Das vor und nach dem Riegenturnen gestattete  Freizeitturnen (Turnen nach Willkür) ist nur unter Aufsicht der Vorturner erlaubt. Keiner soll eine Übung, die er nicht nach den Regeln bereits erlernt hat, ohne Beihilfe versuchen.

 

§ 8. Kein Turner darf den Turnplatz vor Beendigung des Riegenturnens bzw. vor vollendetem Verlesen zwecks Feststellung der Turnfrequenz im Riegenbuch durch den Turnwart, verlassen.

 

§ 9. Die Geräte werden mit gehöriger Schonung benutzt, nach dem Gebrauch in angemessener Weise der folgenden Riege hinterlassen und beim Schluße der Übungen von der Riege, welche sie zuletzt  gebraucht, an den ihnen angewiesenen Platz verbracht. Jeder von einem Turner mutwillig verursachte Schaden an den Geräten usw. ist von diesem zu ersetzten.

 

§ 10. Es ist strenge verboten, Hunde mit auf den Turnplatz zu nehmen oder während des Turnens auf dem Turnplatze zu rauchen.

 

Vorstehende Satzungen wurden berichtet und beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung des Turnvereins Pöttmes am 5. Mai 1910.

 

Dem Turnrat gehörten folgende Mitglieder an: A. Prokosch, Vorstand; H. Karmann, Schriftwart; Lud. Käufl. Zeugwart; Joh. Kroll, Kassier; E. Haile, 1. Turnwart; Martin Schöpf, 2. Turnwart; sowie die Vertrauensmänner A. Rohrmüller, A. Schlaegel, M. Rohrmüller, Orthgieß, Karl Brugger, Gg. Reger.